• Spalterradio gibt Workshop beim Newscamp 2025

    Bereits im vergangenen Jahr waren die Nachwuchsjournalisten des Spalterradios, dem Schulradio am HAG, beim Newscamp dabei. Dieses Jahr sind sie nicht nur als Teilnehmende vor Ort, sondern leiten selbst einen Workshop an. Gemeinsam mit der Initiative #usethenews lädt der Madsack-Verlag für Anfang Oktober in die Alte Druckerei ein.

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  • Ehemalige spenden für Senegal-Schülerhilfe

    Unser ehemaliger Abiturjahrgang hat sich in vielfältigen Projekten sozial engagiert, etwa durch die Unterstützung von Schulkonzerten, bei einer Blutspendeaktion oder durch die Organisation von Veranstaltungen für jüngere Mitschüler. Ein Teil des Geldes wurde verwendet, um die Feierlichkeiten rund ums Abitur zu finanzieren. Jetzt haben die Ehemaligen einen Restbetrag von 3333,33 Euro an das Schülerhilfe-Projekt im Senegal gespendet.

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  • Woche der Wiederbelebung vom 6.-10.10.2025: HAG schult in Reanimationsmaßnahmen

    Was tun im Notfall? Was, wenn jemand plötzlich zusammenbricht? Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind weltweit eine der häufigsten Todesursachen. Auch in unserer Region sind Menschen unterschiedlichesten Alters von plötzlichen Herzstillständen betroffen, bei denen jede Sekunde zählt. Das HAG übernimmt auch in diesem Bereich Verantwortung: Gezielte Aufklärung und praktische Übungen sollen helfen, Schüler:innen zu sensibilisieren und dazu zu befähigen, im Notfall schnell handeln zu können.

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Der Schulvorstand

Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  15. Grundsätze für
    a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    b) die Durchführung von Projektwochen,
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)

Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.