• Weihnachtskonzerte

    Die Musiker:innen des Hannah-Arendt-Gymnasiums laden im Advent zu den Weihnachtskonzerten der Musik-AGs herzlich ein, in diesem Jahr am Mittwoch, den 17. Dezember 2025 und am Donnerstag, den 18. Dezember 2025, jeweils um 18.00 Uhr in der Aula des Schulzentrums am Spalterhals (ACHTUNG: Geänderte Anfangszeit!).

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  • Workshop Antisemitismus erkennen

    Einen ganzen Schultag hat die Klasse 11c des Hannah-Arendt-Gymnasiums (HAG) in der vergangenen Woche investiert, um sich mit Antisemitismus, dessen Ursachen und Motivation sowie insbesondere den aktuellen Folgen auseinanderzusetzen. Neben Impulsen zu jüdischem Leben und Antisemitismus in der Vergangenheit ging es dabei vor allem auch darum, anhand von konkreten Fallbeispielen heutigem Antisemitismus nachzuspüren.

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  • Demokratiebildung fördern

    In ihrem Workshop "Selbst wirksam werden: Partizipation und Mitbestimmung von Schülerinnen und Schülern" haben sich Nora Dederding und Emmi Thomas gemeinsam mit ihrem Klassenlehrer Alexander Pleschka auf der Tagung für die Demokratiebildung eingesetzt.

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  • Der hörbare Adventskalender - Vol. 6

    Seit Mitte Oktober arbeiten die Redakteure unseres Schulradios, dem Spalterradio, fleißig an der Neuauflage des hörbaren Adventskalenders. Jetzt kann man wieder täglich einschalten. Bereits zum sechsten Mal wird in Kooperation mit der Schulseelsorge des HAG vom 1. Dezember an wieder jeden Tag in der Stunde zwischen 16 und 17 Uhr ein Radiotürchen geöffnet, um die Wartezeit bis Weihnachten zu verkürzen.

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Der Schulvorstand

Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  15. Grundsätze für
    a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    b) die Durchführung von Projektwochen,
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)

Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.