• 75 Jahre Grundgesetz - 75 Jahre Pressefreiheit

    75 Jahre Grundgesetz ist natürlich auch in Schulen ein Thema. Nicht nur im Politikunterricht. Im Mai 1949 wurde das Grundgesetz verabschiedet. 75 Jahre Grundgesetz heißt auch: 75 Jahre Pressefreiheit. Und damit hat sich eine unserer Medien-AGs näher beschäftigt. Das Spalterradio sendet daher zum Tag der Pressefreiheit am 3. Mai eine Sondersendung zum Thema. Um 17 Uhr geht's los.

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  • ANMELDUNGEN für den neuen Jahrgang 5

    Für alle Schüler:innen der jetzigen 4. Klassen sind am Donnerstag, den 2. Mai 2024, 8-16 Uhr, sowie Freitag, den 3. Mai 2024, 8-14 Uhr. Anmeldungen im Sekretariat des HAG möglich. Ihre Anmeldung können Sie auch jederzeit vorher zuschicken oder vorbeibringen. Weitere Informationen findne Sie unter 'Mehr lesen'.

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  • Abiturprüfungen 2024

    Wir wünschen unseren Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2 viel Konzentration, gute Nerven und vor allem viel Erfolg bei den Abiturprüfungen 2024!

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Der Schulvorstand

Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  15. Grundsätze für
    a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    b) die Durchführung von Projektwochen,
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)

Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.