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Seminarfahrt der AG „Streit schlichten“
Es ist wieder soweit: Die neuen Streitschlichter:innen werden ausgebildet! Das Streitschlichtungs-Team begibt sich dafür vom 8.-10. Oktober 2025 in das Naturfreundehaus Nienburg/Weser.
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Woche der Wiederbelebung vom 6.-10.10.2025: HAG schult in Reanimationsmaßnahmen
Was tun im Notfall? Was, wenn jemand plötzlich zusammenbricht? Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind weltweit eine der häufigsten Todesursachen. Auch in unserer Region sind Menschen unterschiedlichesten Alters von plötzlichen Herzstillständen betroffen, bei denen jede Sekunde zählt. Das HAG übernimmt auch in diesem Bereich Verantwortung: Gezielte Aufklärung und praktische Übungen sollen helfen, Schüler:innen zu sensibilisieren und dazu zu befähigen, im Notfall schnell handeln zu können.
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Herbstferien
Am 13. Oktober 2025 beginnen in Niedersachsen die Herbstferien. Wiederbeginn des Unterrichts ist Montag, 27. Oktober 2025. Wir wünschen unseren Schüler:innen, den Eltern sowie allen Kolleg:innen eine schöne Herbstzeit.
Für dringende Anfragen ist das Hannah-Arendt-Gymnasium auch während der Ferienzeit zu bestimmten Zeiten zu erreichen, beachten Sie heirfür bitte die Ferienöffnungszeiten des Sekretariats.
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Studienfahrten Q2
In Anbindung an das Seminarfach und dessen spezifische Thematik sind die Schüler*innen der Q2 in der Woche vom 6.-10. Oktober 2025 auf Studienfahrt. Ob nah oder fern: Die Exkursionen geben allen die Gelegenheit zu Besichtigungen und zur Durchführung von Projekten vor Ort.
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Der Schulvorstand
Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)
Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.
Aktuelle Zusammensetzung des Schulvorstands
Klicken Sie hier für eine aktuelle Übersicht: