• Eine wilde Reise durch Paris: regionaler Vorlesewettbewerb Französisch

    Werden Madame Michel und die Katzen gerettet? Mit großer Freude startete die Vorbereitung des regionalen Vorlesewettbewerbs Französisch am Hannah-Arendt-Gymnasium, das in diesem Jahr Ausrichter sein durfte. Hier kamen am 4. März die Schulsieger*innen vom Gymnasium Bad Nenndorf, vom Ernestinum in Rinteln, vom Hölty-Gymnasium in Wunstorf, dem Otto-Hahn-Gymnasium Springe, vom Schillergymnasium Hameln und natürlich vom HAG in Begleitung ihrer Französischlehrkräfte und teilweise auch Eltern zur zweiten Runde des Wettbewerbs zusammen.

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  • Nachhaltigkeits-Projekttage 2026 – Gemeinsam Zukunft gestalten

    Zum dritten Mal in Folge finden am Hannah-Arendt-Gymnasium die Nachhaltigkeitstage statt – ein besonderes Format, das Lernen, Engagement und Verantwortung miteinander verbindet.

    Am 4. März und 18. März entwickeln Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 und 12 gemeinsam mit externen Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Fachgebieten vielfältige Projekte rund um das Thema Nachhaltigkeit.

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  • Besuch aus Polen

    Im Rahmen des Polen-Austausches freuen wir uns in der Woche vom 2.-6. März 2026 wieder über Besuch von unserer Partnerschule, dem III. Liceum in Lodz. Herzlich Willkommen!

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  • Besuch aus Albi

    Sehr herzlich begrüßen wir auch in diesem Jahr wieder unsere Gäste vom Collège Sainte-Marie in Albi (ca. 75 nordöstlich von Toulouse in Südwestfrankreich)! Vom 4.-13. Februar 2026 erwarten die Teilnehmer:innen des Frankreichaustauschs wieder Besuch aus unserem Nachbarland und freuen sich auf ein vielseitiges Programm. Nach mittlerweile fast 20 Jahren ist der Austausch ein nicht mehr wegzudenkender Teil der Sprachvermittlung am HAG.

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Der Schulvorstand

Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  15. Grundsätze für
    a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    b) die Durchführung von Projektwochen,
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)

Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.