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Eisrevue der Eislauf-AG am 7.11.2025
Am Freitag, den 7. November 2025, 18 Uhr, ist es wieder soweit: In der Eishalle in Lauenau wird die Eissaison wird mit einer Eisrevue eröffnet. Unter dem Thema Filmmusik ist die Eislauf-AG mit "Harry Potter on Ice" dabei und lädt zu einer Reise nach Hogwarts hierzu herzlich ein. Der Eintritt ist frei.
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"Das war toll!" - Fünft- und Sechstklässler feierten Halloween mit Abiturjahrgang
Mit den Worten „Endlich sind wir hier“ stürmten die ersten SchülerInnen am Donnerstagabend in die Schule. Voller Vorfreude und Aufregung versammelten sich rund 180 Fünft- und SechstklässlerInnen am Hannah-Arendt-Gymnasium, um gemeinsam Halloween zu feiern.
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In eigener Sache - Expert:innen gesucht
Für den Abschluss des Schuljahres im Juni kommenden Jahres plant das Hannah-Arendt-Gymnasium wieder Projekttage rund um das Thema "Nachhaltigkeit". Leitend sollen die 17 Ziele der Vereinten Nation sein. Die Besonderheit: Die jüngeren Schülerinnen und Schüler besuchen Workshops, die von älteren Schülern angeleitet werden. Zur Vorbereitung werden sich die Jahrgänge 11 und 12 am 4. und am 18. März, jeweils ein Mittwoch, zusammensetzen und ihre Projekte planen. Genau dafür sucht das HAG jetzt Expertinnen oder Experten, die die Oberstufenschüler bei der Projektplanung zu einem der Nachhaltigkeitsziele unterstützen können.
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Ehrung für bestes Physik-Abitur
Für das beste Abitur im Fach Physik am HAG wurde jetzt unsere ehemalige Schülerin Anaïs Röbbert geehrt. Im Rahmen einer kleinen Feierstunde nahm Sie die Ehrung und den Preis der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) von Schulleiterin Silvia Bethe und Fachobmann Alexander Rachow entgegen. Neben einer einjährigen kostenfreien Mitgliedschaft in der DPG gab es ein Buchpräsent.
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Der Schulvorstand
Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)
Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.
Aktuelle Zusammensetzung des Schulvorstands
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