• Nachhaltigkeitstage 2026 - Planung mit Expert:innen

    Die Nachhaltigkeitstage am Hannah-Arendt-Gymnasium sind wieder in der Planung: Die Oberstufenjahrgänge 11 und 12 fanden sich am 4. März zum ersten Planungstag ihrer Nachhaltigkeitsprojekte in Kleingruppen zusammen und überlegten sich erste Ideen. Neu ist in diesem Jahr, dass gemeinsam mit Expert*innen aus der Region geplant wird.

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  • HAG-Schüler:innen erfolgreich beim Landes- und Bundeswettbewerb Philosophischer Essay

    Gleich vier Schülerinnen und Schüler schickte das Hannah-Arendt-Gymnasium (HAG) in die Landesrunde des philosophischen Essaywettbewerbs, der alljährlich vom Fachverband Philosophie ausgerichtet wird. Sie wurden im Rahmen des Facharbeitenabends von Schulleiterin Silvia Bethe und Philosophielehrer Sascha Sell mit einer Urkunde des Fachverbands geehrt. Maren Oelrich erreichte in der abschließenden Runde auf Bundesebene in Münster nun einen beachtenswerten 6. Platz.

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  • HAG-Schüler bei Mathe-Olympiade in Göttingen

    Zwei intensive und spannende Tage standen für Laurenz Brditschke und Ole Wille aus dem siebten und Tim Wert aus dem zwölften Jahrgang des Hannah-Arendt-Gymnasiums (HAG) zu Beginn des Schulhalbjahres auf dem Programm. Nachdem sie in der ersten und zweiten Runde auf Schulebene erfolgreich geknobelt und gerechnet hatten, durften Sie das HAG am 20. und 21. Februar beim Landesentscheid der Mathe-Olympiade an der Universität Göttingen vertreten.

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  • Besuch in Albi vom 11.- 20. März 2026

    Auf eine über 20 Jahre dauernde Geschichte kann der Schüleraustausch des Hannah-Arendt-Gymnasiums mit dem Collège Sainte-Marie in Albi (ca. 75 nordöstlich von Toulouse in Südwestfrankreich) bereits zurückblicken. Vom 11.-20. März 2026 erkunden unsere Schüler:innen nun unser Nachbarland – zusammen und gemeinsam mit ihren Gastfamilien.

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Der Schulvorstand

Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
  15. Grundsätze für
    a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    b) die Durchführung von Projektwochen,
    c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)

Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.