-
Sommermarkt am HAG
Zum Sommermarkt lädt der Abiturjahrgang des Hannah-Arendt-Gymnasiums für Sonnabend, 3. Juni, ein. Neben dem Flohmarktangebot in der Aula können Besucherinnen und Besucher an einer Tombola teilnehmen, sich bei hoffentlich gutem Wetter am Kuchenbuffet oder bei einer Bratwurst und einem Getränk stärken. Für jüngere Gäste haben die Abiturienten Schmink- und Bastelangebote vorbereitet.
Mehr lesen Zum Archiv -
Verkehrsregeln rund um das Schulzentrum
Vorfahrt für Radfahrende und weniger Durchgangsverkehr: Das ist das Ziel der Stadtverwaltung bei der Umsetzung des neuen Radverkehrskonzepts Barsinghausen. Nach einigen Änderungen in der Erprobungsphase müssen sich Verkehrsteilnehmer rund um das Schulzentrum Am Spalterhals nun an ein paar Änderungen gewöhnen.
Mehr lesen Zum Archiv -
Termine für die Schulbuchausleihe für das Schuljahr 2023/24
Damit nicht immer alle Schulbücher selbst angeschafft werden müssen, ist es möglich, die Bücher entgeltlich zu entleihen. Am Freitag, 19. Mai, startet die Anmeldung zur Schulbuchausleihe, bis zum 14. Juni ist es möglich, sich online anzumelden. Alle Informationen hierzu finden Sie hier auf unseren Seiten und im Informationsschreiben zum Download.
Mehr lesen Zum Archiv -
Mündliche Abiturprüfungen und Studientag 5-Q1
Nach Abschluss der letzten schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern Physik und Sport folgen vom 31. Mai bis 2. Juni 2023 nun noch die mündlichen Abiturprüfungen für unseren derzeitigen Abiturjahrgang. Der Großteil der Prüfungen wird am Mittwoch, 31. Mai, stattfinden. Aus diesem Grund haben die Schüler:innen der Jahrgänge 5-Q1 an diesem Tag keinen regulären Unterricht, sondern nutzen einen Studientag, an dem sie sich für aktuelle Projekte treffen, Lektüren oder Aufgaben vorbereiten können.
Mehr lesen Zum Archiv
Der Schulvorstand
Die Aufgaben, Ziele und Zusammensetzung des Schulvorstands werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) folgendermaßen zusammengefasst:
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
(Niedersächsisches Schulgesetz (NschG), § 38, Stand: 19.06.2013)
Weitere Informationen zum Schulvorstand finden Sie Niedersächsischen Schulgesetz (NschG), § 38. Die aktuelle Lesefassung kann auf den Internetseiten des Niedersächsischen Kultusministeriums abgerufen werden.
Aktuelle Zusammensetzung des Schulvorstands
Klicken Sie hier für eine aktuelle Übersicht: